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Kirchensteuerabzugsverfahren

 

Neuregelungen zum Kirchensteuerabzugsverfahren

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat den Zeitraum zur Regelabfrage verlängert. Während bislang der 31. Oktober 2014 als letzter Abruf-Tag kommuniziert wurde, haben Unternehmen nunmehr einen Monat länger Zeit, dass heißt bis zum 30. November 2014 die Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) ihrer Gesellschafter einzuholen. Darauf weist aktuell der Deutsche Steuerberaterverband e. V. (DStV) hin. Des Weiteren macht der DStV nochmals auf die Ausnahmeregelungen zur Entlastung von Kapitalgesellschaften aufmerksam.

Nachfolgend informieren wir Sie heute über das zum 1. Januar 2015 in Kraft tretende Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM). Dies betrifft grundsätzlich alle Kapitalgesellschaften. 

Wir bitten Sie als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft schon jetzt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Zulassungsnummer zubeantragen. Sollten Sie hierzu Hilfe benötigen, bitten wir um Mitteilung Ihrerseits. Gern erstellen wir Ihnen für die Beantragung der Zulassungsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern Ihr individuelles Angebot. Sollten Sie hierfür nicht unsere Hilfe benötigen, haben wir Ihnen eine Checkliste für das Verfahren beigefügt. 

 

Dieses Schreiben ist für Sie derzeit nicht relevant, wenn Sie Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer sind und konfessionslos bzw. keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören!

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